Die Gemeinde Gemmrigheim regelt Nutzung, Zufahrt und zulässige Abfälle am Häckselplatz verbindlich.
Die Gemeinde Gemmrigheim betreibt einen Häckselplatz zur Annahme von Baum- und Heckenschnitt. Dieses Angebot besteht wie in weiteren Städten und Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg.
Die offizielle Zufahrt erfolgt für Anlieger über die Silcherstraße. Andere Zufahrtswege, darunter Forststraße/Liebensteiner Weg, Alte Neckarwestheimer Steige sowie „Kalb“, sind laut Verkehrszeichen 260 ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten. Die Anlieferung von Schnittgut berechtigt nicht zur Nutzung dieser Wege.
Als landwirtschaftlicher Verkehr gilt die Nutzung eines Weges zur Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Bewirtschaftung des Bodens. Die Entsorgung von Schnittgut aus privaten Grundstücken fällt nicht darunter.
Für Betrieb, Unterhaltung und Nutzung gelten gesetzliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, die Benutzungsordnung vom März 2015 sowie die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ludwigsburg. Für die Verarbeitung des Grünguts ist die AVL zuständig. Ordnung und Verkehrssicherheit auf dem Platz liegen bei der Gemeinde Gemmrigheim. Mit dem Betreten des Platzes wird die Benutzungsordnung anerkannt.
Zugelassen sind Reisig, Baum- und Gehölzschnitt. Der Durchmesser der Äste darf 15 Zentimeter nicht überschreiten. Das Material muss frei von Störstoffen wie Steinen, Glas, Metall oder Kunststoff sein. Anlieferungsbehältnisse sind wieder mitzunehmen.
Nicht erlaubt sind unter anderem Wurzelstöcke, dicke Äste über 15 Zentimeter, Gras, Laub, Friedhofsabfälle, Altholz, Boden, Bauschutt sowie sonstige Abfälle. Auch das Entsorgen von Abfällen ist untersagt.
Für Gras, Laub und krautige Abfälle steht ein separater Grascontainer auf dem Parkplatz an der Wasenhalle zur Verfügung.
Abfälle außerhalb des Landkreises Ludwigsburg dürfen nicht angeliefert werden. Anlieferer ohne Wohnsitz im Landkreis müssen einen Nachweis über die Herkunft des Schnittguts erbringen. Anlieferungen aus Gewerbebetrieben sind grundsätzlich nicht gestattet. Bei Beauftragung eines Betriebs ist eine Vollmacht erforderlich.
Die Häckseltermine werden von der AVL festgelegt. Die Gemeinde meldet den Füllstand des Platzes, erhält jedoch keine festen Terminangaben.
Verstöße gegen die Regelungen führen zu zusätzlichem Aufwand für den Bauhof. Unerlaubte Materialien müssen entfernt und entsorgt werden. Der Gemeindevollzugsdienst und Mitarbeitende des Bauhofs kontrollieren den Platz regelmäßig. Verstöße werden zur Anzeige gebracht.
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