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Wählbar sind deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Unionsbürgerinnen und -bürger, die vor Zulassung der Bewerbungen ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Bewerbende müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen.
Nicht wählbar sind Personen, die nach § 46 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ausgeschlossen sind.
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