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In Östringen findet am 21. März 2026 die 37. Östringer Fotobörse statt. Die Veranstaltung wird in der Hermann-Kimling-Halle ausgerichtet und dauert von 10 bis 15 Uhr.
Die 37. Östringer Fotobörse findet am 21. März 2026 in der Hermann-Kimling-Halle in Östringen statt. Die Veranstaltung dauert von 10 bis 15 Uhr. Anbieter erhalten bereits ab 8 Uhr Einlass.
Für Anbieter stehen Tische mit einer Größe von 1,70 Metern mal 0,70 Metern zur Verfügung. Die Tischmiete beträgt unverändert 30 Euro. Andere Tischgrößen werden nicht angeboten. Tischmieter zahlen keinen zusätzlichen Eintritt. Eine zusätzliche Hilfskraft kann ohne weitere Kosten mitgebracht werden.
Reservierungen für Tische sind per E-Mail an
Platzierungswünsche können berücksichtigt werden, sofern sie rechtzeitig eingehen und organisatorisch umsetzbar sind. Tische, die am Veranstaltungstag bis 10:30 Uhr nicht belegt sind, können anderweitig vergeben werden, sofern kein Hinweis auf eine verspätete Ankunft vorliegt.
Zum Be- und Entladen steht der Hintereingang der Halle zur Verfügung. Dort kann das Fahrzeug direkt abgestellt werden. Der Zugang zur Halle ist an dieser Stelle stufenlos. Parkplätze befinden sich in unmittelbarer Nähe.
Die Veranstaltung wird unter anderem im fotoMAGAZIN, in der französischen Fotozeitschrift „Chasseur d'Images“, in Tageszeitungen im südwestdeutschen Raum, über Rundschreiben, Plakate, Handzettel auf anderen Börsen, in Sammlerzeitschriften sowie in Internet-Börsenkalendern angekündigt.
Die Spezialmarktfestsetzung des Landratsamtes erlaubt ausschließlich das Anbieten von Fotoartikeln im weitesten Sinne. Verstöße gegen diese Bestimmung können für Anbieter und Veranstalter zu Bußgeldern führen.
Das Aufstellen eigener Tische ist aufgrund der Auflagen der Feuerwehraufsicht nicht erlaubt. Verstöße gegen diese Regel können zum Ausschluss von der Börse ohne Erstattungsanspruch führen.
Nach den in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften müssen angebotene Waren mit Preisschildern versehen sein. Zudem müssen auf den Tischen Name und Anschrift des jeweiligen Anbieters angegeben werden. Grundlage hierfür sind die §§ 68, 68a, 69 und 69a der Gewerbeordnung.
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