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Karlsruhe: Anmeldung der Schulanfänger für 2026/27 am 11. Februar

Karlsruhe: Anmeldung der Schulanfänger für 2026/27 am 11. Februar

Eltern in Karlsruhe melden schulpflichtige Kinder für das Schuljahr 2026/27 an den zuständigen Grundschulen an.


Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni 2026 das sechste Lebensjahr vollendet haben. Grundlage ist § 73 des Schulgesetzes. Betroffen sind Kinder mit Geburtsdatum zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 30. Juni 2020. Diese Kinder müssen an der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule angemeldet werden.

Für Eltern besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Einschulung oder eine Zurückstellung vom Schulbesuch zu beantragen. Zuständig für Auskünfte und Entscheidungen sind die jeweiligen Schulleitungen.

Kinder mit Geburtsdatum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Voraussetzung ist die festgestellte Schulbereitschaft. Diese wird durch die Schulleitung geprüft. Dabei können ein pädagogisch-psychologisches Gutachten sowie ein Gutachten des Gesundheitsamts einbezogen werden. Wird die Schulbereitschaft nicht festgestellt, erfolgt eine Zurückstellung.

Eltern von Kindern, die eine Privatschule besuchen sollen, müssen ihr Kind zuvor an der zuständigen Grundschule abmelden und einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Auch bei gewünschtem Schulbezirkswechsel, etwa für den Besuch einer Ganztagsgrundschule, ist eine Meldung an der zuständigen Grundschule erforderlich.

Für den Stadtkreis Karlsruhe ist der zentrale Anmeldetag Mittwoch, der 11. Februar 2026. Über das genaue Zeitfenster informieren die jeweiligen Grundschulen. Zusätzlich gelten die Öffnungszeiten der Schulsekretariate. An größeren Schulen kann die Anmeldung auf mehrere Tage verteilt werden.

Zur Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch sowie ein Nachweis über eine Masernimpfung oder eine bestehende Masern-Immunität vorzulegen. Die Kinder sollen möglichst persönlich vorgestellt werden. Dies gilt auch für erkrankte Kinder oder Kinder mit besonderem Förderbedarf.

Die Aufnahme in eine bestimmte Schule kann eingeschränkt sein, wenn zusätzliche Eingangsklassen dauerhaft nicht eingerichtet werden können.

 


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