Zum Jahreswechsel mahnt das Ordnungsamt zu Vorsicht beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk. Klare Regeln sollen Menschen schützen und Brände verhindern.
Pforzheim – Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel erinnert das Amt für öffentliche Ordnung an einen verantwortungsvollen Umgang mit Silvesterfeuerwerk. Feuerwerkskörper sind explosionsgefährliche Stoffe, die bei unsachgemäßer Handhabung erhebliche Schäden verursachen können. Jedes Jahr kommt es zu Verletzungen, Verbrennungen, Sachschäden und Bränden – häufig ausgelöst durch Leichtsinn oder Unkenntnis der geltenden Vorschriften.
Besonders wichtig ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, zu denen klassische Silvesterkracher und Raketen zählen, dürfen ausschließlich von Personen ab 18 Jahren verwendet werden. Minderjährigen ist das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper auch an Silvester und Neujahr nicht erlaubt. Eltern und Erziehungsberechtigte tragen hierbei eine besondere Verantwortung. Für Kinder ab zwölf Jahren ist lediglich sogenanntes Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 vorgesehen, etwa Tischfeuerwerk oder Feuerwerksscherzartikel – auch hier jedoch nur bei sachgemäßer Nutzung nach Anleitung.
Das Ordnungsamt weist zudem darauf hin, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern gesetzlich ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen untersagt. Ziel der klaren Regelung ist es unter anderem, Krankenhäuser vor zusätzlichen Belastungen durch vermeidbare Verletzungen zu schützen.
In Pforzheim besteht kein generelles Feuerwerksverbot für bestimmte Stadtbereiche. Dennoch gelten wichtige Einschränkungen: Aus Gründen des Lärmschutzes ist das Zünden von Böllern und Raketen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Pflegeheimen verboten. Aus Brandschutzgründen ist es seit 2009 außerdem untersagt, Feuerwerk in direkter Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Strikt verboten ist auch das Steigenlassen sogenannter Himmelslaternen. Diese sind wegen ihrer langen Brenndauer und unkontrollierbaren Flugbahn besonders brandgefährlich und haben in der Vergangenheit bereits erhebliche Schäden verursacht. Ebenso verbietet sich das Abbrennen von Feuerwerk bei größeren Menschenansammlungen – insbesondere im innerstädtischen Bereich ist daher besondere Vorsicht geboten.
Beim Kauf von Feuerwerkskörpern empfiehlt das Amt für öffentliche Ordnung, auf geprüfte Produkte zu achten. Nur Feuerwerk mit einem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erfüllt die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Mit Umsicht und Rücksichtnahme kann der Jahreswechsel sicher und ohne Zwischenfälle gefeiert werden.
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Wann darf Feuerwerk gezündet werden?
Ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar.
Wer darf Silvesterfeuerwerk abbrennen?
Nur Personen ab 18 Jahren dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden.
Dürfen Kinder Feuerwerk benutzen?
Kinder ab zwölf Jahren dürfen nur Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 nutzen, und nur nach Anleitung.
Wo ist das Zünden von Feuerwerk verboten?
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen sowie bei Reet- und Fachwerkhäusern.
Sind Himmelslaternen erlaubt?
Nein, das Steigenlassen von Himmelslaternen ist generell verboten.
Worauf sollte man beim Kauf achten?
Auf ein gültiges BAM-Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung.
Quelle: Pressemitteilung
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