Sternenfels

Hinweis: Inhalte dieser Website wurden ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder redaktionell bearbeitet. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Wir übernehmen keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Wir sind kein Veranstalter; verantwortlich sind ausschließlich die jeweiligen Anbieter bzw. Veranstalter.

Sternenfels: Widerspruch gegen Datenübermittlung vor Wahlen möglich

Sternenfels: Widerspruch gegen Datenübermittlung vor Wahlen möglich

Wahlberechtigte in Sternenfels können der Weitergabe ihrer Meldedaten an Parteien widersprechen.


Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Rechtsgrundlage ist § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung. Die Datenübermittlung ist auf die letzten sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene beschränkt.

Übermittelt werden dürfen der Familienname, der Vorname, ein gegebenenfalls geführter Doktorgrad sowie die aktuelle Anschrift der wahlberechtigten Personen. Ist eine Person verstorben, darf auch diese Tatsache mitgeteilt werden. Geburtsdaten gehören ausdrücklich nicht zu den übermittelbaren Angaben. Die Auswahl der betroffenen Personen erfolgt ausschließlich anhand des Lebensalters.

Die empfangenden Stellen dürfen die übermittelten Daten nur für Wahl- oder Abstimmungswerbung nutzen. Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Wahl- oder Abstimmungstermin müssen die Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Wahlberechtigte haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Sternenfels eingelegt werden. Erfolgt ein Widerspruch, werden die betreffenden Daten nicht weitergegeben. Der Widerspruch gilt zeitlich unbegrenzt, bis er ausdrücklich widerrufen wird.

 


#Sternenfels #Melderegister #Wahlen #Datenschutz #Bundesmeldegesetz

Kommentar schreiben

Senden