Feuchtes Herbstlaub wird schnell zur Gefahr. Die Stadt Waghäusel ruft alle Straßenanlieger erneut zur aktiven Gehwegreinigung auf und erklärt, worauf es jetzt rechtlich ankommt.
Wenn sich im Herbst die Straßen bunt färben, ist der Anblick zwar idyllisch, doch das feuchte Laub sorgt rasch für Rutschgefahr auf Gehwegen. Die Stadt Waghäusel weist deshalb alle Straßenanlieger auf ihre gesetzlich verankerte Pflicht zur Reinigung hin. Grundlage dafür ist die geltende Streupflichtsatzung der Stadt Waghäusel, zuletzt aktualisiert im Jahr 2021 .
Verpflichtet sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Grundstücken, die an öffentliche Straßen anschließen. Die Reinigungsaufgabe umfasst laut Satzung die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und insbesondere Laub. Auch unbefestigte Flächen rund um Straßenbäume sind einzubeziehen.
Gerade im Herbst verstopfen nasse Blätter leicht Abläufe, verdecken Unebenheiten und erhöhen das Sturzrisiko für Fußgänger. Die Stadt betont daher, wie wichtig regelmäßiges Kehren ist, um ein sicheres Durchkommen zu gewährleisten.
Die Pflicht richtet sich nach den „Bedürfnissen des Verkehrs“. Das bedeutet: Gehwege sollen so gereinigt werden, dass Bürgerinnen und Bürger sicher unterwegs sein können. Kehricht darf dabei nicht in Straßenrinnen oder Entwässerungsanlagen gelangen, um Verstopfungen zu vermeiden.
Viele Anliegerinnen und Anlieger reinigen ihre Bereiche bereits zuverlässig. Die Stadt Waghäusel bedankt sich ausdrücklich für dieses Engagement und bittet weiterhin um Unterstützung, damit Straßen und Wege sicher und sauber bleiben.
Alle Gehwege sowie angrenzende unbefestigte Flächen entlang der Grundstücksgrenze sind zu reinigen. Dazu gehören auch Baumscheibenbereiche.
Entfernt werden müssen Laub, Unkraut, Schmutz und sonstiger Unrat. Ziel ist ein sicher zu begehender Gehweg.
Nasses Laub kann sehr rutschig werden und führt zu einer erhöhten Unfallgefahr für Fußgänger.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Mieter und Pächter – alle, die ein Grundstück mit Zugang zur Straße nutzen.
Verstöße gegen die Satzung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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